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a. Das Gericht ist nicht an die vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter durch das britische (walisische) Gericht gebunden. Das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen - MSA - (in der Bundesrepublick seit dem 17.9.1971 in Kraft) bestimmen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und das anzuwendende Recht. Da das britische Gericht die elterliche Sorge bisher nur vorläufig geregelt hat, ist der Familienrichter nicht daran gehindert, eine endgültige Regelung nach § 1672 BGB zu treffen. Über den Antrag des Vaters, ihm für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge für das Kind zu übertragen, ist gem. Art. 2 MSA nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublick Deutschland als Recht des Aufenthaltstaates zu entscheiden. Das Gericht trifft gem. § 1672 in Verbindung mit § 1671 Abs. 2 BGB diejenige Regelung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. b. Für einen Anspruch des Vaters auf Herausgabe des Kindes nach § 1632 BGB kommt es insbesondere darauf an, ob der Mutter zur Zeit das alleinige Sorgerecht für das Kind zusteht. Dafür ist entscheidend, ob die einstweilige Sorgerechtsregelung des britischen Familiengerichts in der Bundesrepublik anzuerkennen ist. Gem. § 16 a FGG bestehen hinsichtlich der Anerkennung keine Bedenken.

OLG Koblenz (13 UF 861/88) | Datum: 27.07.1988

FamRZ 1989, 204 NJW 1989, 2201 NJW-RR 1989, 1234 [...]

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